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Aktenzeichen VI 453/34

Datum 01.11.1935

Leitsatz 1. Ist nach der Aufhebung eines Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache dem Erfordernis einer mündlichen Verhandlung für eine Entscheidung nach Lage der Akten genügt, wenn in dem Verfahren vor dem Berufungsgericht nur vor Erlaß des aufgehobenen Urteils mündlich verhandelt worden ist? 2. Ist im Anwaltsprozeß die Benachrichtigung von dem gemäß § 251a ZPO. angesetzten Verkündungstermin an den Prozeßbevollmächtigten zu richten? 3. Ist der Rechtszustand, daß im Falle der Aufhebung eines Berufungsurteils im späteren Verfahren auch das Revisionsgericht an die im ersten Revisionsurteil enthaltene rechtliche Beurteilung gebunden ist, durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 28. Juni 1935 geändert worden? 4. Hat das Revisionsgericht das Urteil auch sachlich-rechtlich zu prüfen, wenn nur eine Verfahrensrüge ordnungsmäßig erhoben, aber unbegründet ist? 5. Enthält der Übergang von einem auf § 847 BGB. gegründeten Anspruch zu einem vermögensrechtlichen Schadensersatzanspruch eine Klagänderung? 6. Ist eine vom Berufungsgericht hilfsweise gegebene sachlichrechtliche Begründung in der Revisionsinstanz zu prüfen, wenn das Berufungsgericht die Klagänderung ohne Rechtsirrtum bejaht hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640951E0157

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