Aktenzeichen II 48/35
Datum 12.11.1935
Leitsatz 1. Ist zur Wirksamkeit der Pfändung der Stammeinlageforderung einer Gesellschaft mbH. gegen einen Gesellschafter Vollwertigkeit der Gesellschaftsschuld auch dann zu fordern, wenn die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt hat, außer der gepfändeten Einlageforderung keinerlei Gesellschaftsvermögen vorhanden und der pfändende Gläubiger der einzige Gläubiger der Gesellschaft ist? 2. Ist es für die Entscheidung dieser Frage von Bedeutung, daß die Gesellschaft nach der Pfändung wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht worden ist? 3. Kann solchenfalls der Einlageschuldner der Pfändung entgegenhalten, die Geltendmachung der Forderung durch den Pfändungspfandgläubiger verstoße gegen § 19 Abs. 1 GmbHG., weil der Gläubiger nicht auch die Einlageschuld eines anderen vermögenslosen Gesellschafters gepfändet habe? 4. Unter welchen Voraussetzungen kann vor der Eintragung der Gesellschaft mbH. im Handelsregister ein das Viertel der bar zu entrichtenden Stammeinlage übersteigender Betrag mit schuldbefreiender Wirkung eingezahlt werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464095370293
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