Aktenzeichen IV 400/84
Datum 05.04.1886
Leitsatz 1. Darf der klagende (bezw. widerklagende) Ehegatte, welcher infolge des auf unüberwindliche Abneigung gestützten Scheidungsgrundes für den allein schuldigen Teil erklärt worden ist, in der Berufungsinstanz einen neuen Scheidungsgrund behufs Schuldigerklärung des beklagten (bezw. widerbeklagten) Teiles vorbringen? 2. Kann bei Ehetrennung wegen unüberwindlicher Abneigung die Schuldfrage auf Grund eines bereits verziehenen Ehevergehens des beklagten Teiles geregelt werden? 3. Kann der widerklagende Ehegatte im Laufe des Prozesses ein Ehevergehen des anderen Teiles rügen, wenn bezüglich desselben die einjährige Frist des §. 721 A.L.R. II. 1 in dem Zeitraume zwischen der Erhebung der Klage und der ersten mündlichen Verhandlung thatsächlich abgelaufen ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400F440288
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