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Aktenzeichen III 39/85

Datum 30.10.1885

Leitsatz 1. Welche Beweiskraft hat in betreff einer angeblich von Anwalt zu Anwalt erfolgten Zustellung das schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwaltes? 2. Kann für eine den Beginn einer Notfrist nach sich ziehende Zustellung die Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes ersetzt werden durch die Vereinbarung der Parteien, daß die Übergabe als geschehen gelten solle? 3. Ist nach §. 411 C.P.O. die Eideszuschiebung auch unzulässig gegenüber einem vermöge gesetzlicher Vorschrift als erbracht anzusehenden Urkundenbeweise?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746400F620373

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