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Aktenzeichen II 173/34

Datum 20.12.1935

Leitsatz 1. Können Verluste, die durch Notverkäufe zum Zweck der Aufbringung des Aufwandes für die Führung eines Rechtsstreits entstehen, als Prozeßkosten behandelt werden oder sind sie Schäden, die im Weg einer auf sachlich-rechtliche Gründe gestützten Klage verfolgt werden müssen? 2. Gilt ausnahmslos der prozeßrechtliche Grundsatz, daß für Zeitversäumnis zum Zwecke der Prozeßführung, abgesehen von Reisen und Terminswahrnehmungen, keine Entschädigung gewährt wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464096070037

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