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Aktenzeichen VI 345/35

Datum 20.01.1936

Leitsatz 1. Kann eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners in der Art der hinzugetretenen Schulden, abgesehen von deren Höhe, gefunden werden? 2. Wird die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse schon durch die Eröffnung des landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahrens wieder beseitigt? 3. Werden Verzugsfolgen durch die Eröffnung des Entschuldungsverfahrens geheilt? 4. Steht das zu Gunsten des Hauptschuldners eröffnete Entschuldungsverfahren dem Befreiungsanspruch des Bürgen entgegen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464096110077

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