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Aktenzeichen III 178/35

Datum 06.03.1936

Leitsatz 1. Muß der Notar, der die Abtretung einer Briefhypothek beurkundet, für die Rechtswirksamkeit dieser Abtretung sorgen? 2. Muß der Notar in solchem Fall insbesondere die Personengleichheit des die Abtretung Erklärenden mit dem im Hypothekenbrief genannten Gläubiger gleichen Namens prüfen? 3. Wird bei der Briefhypothek der Schuldner befreit, wenn er gutgläubig an den als Hypothekengläubiger Eingetragenen zahlt, der jedoch in Wirklichkeit nicht mehr Gläubiger ist, weil er die Hypothek in schriftlicher, nicht beglaubigter Form unter Übergabe des Hypothekenbriefes abgetreten hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640963F0348

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