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Aktenzeichen III 222/35

Datum 13.03.1936

Leitsatz 1. Sind für Ansprüche der Reichsbahnbeamten gegen die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig? 2. Gilt Art. 7 Abs. 1 der 12. Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 12. Dezember 1923 noch? 3. Schließt diese Vorschrift auch Schadensersatzansprüche aus, die auf Fürsorgepflichtverletzung gestützt werden? 4. Liegt in der Nichtzahlung von Gehalt, das einem Beamten geschuldet wird, stets eine schuldhafte Amtspflichtverletzung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464096410364

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