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Aktenzeichen V 274/35
Datum 08.04.1936
Leitsatz Wie begrenzen sich die Amtspflichten des (preußischen) Gerichtsvollziehers 1. bei der Ablieferung der beigetriebenen Leistung an den Vollstreckungsgläubiger oder an einen von diesem bezeichneten Dritten, 2. bei der Aushändigung eines beglichenen Wechsels an den Vollstreckungsschuldner?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464097130109
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