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Aktenzeichen III 238/239/35

Datum 30.06.1936

Leitsatz 1. Kann bei der Klage auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses damit begründet werden, daß über die Höhe des Schadens erst nach einer zeitraubenden Beweisaufnahme entschieden werden könnte? 2. Ist dieses Interesse zu bejahen, wenn sich ergibt, daß die Berechnung des Schadens zur Zeit nicht möglich oder untunlich ist? 3. Kann ein Feststellungsinteresse ohne weiteres dann als vorhanden angesehen werden, wenn der Gegner eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640981F0193

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