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Aktenzeichen II 154/36

Datum 21.08.1936

Leitsatz 1. Finden auf das Schiedsgutachterverfahren die Vorschriften des X. Buches der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechende Anwendung? 2. Kann eine Partei einen Schiedsgutachter, den sie bestellt hat, abberufen und an seiner Stelle einen anderen Schiedsgutachter bestellen? 3. Hat eine Partei das Recht, den von der Gegenseite bestellten Schiedsgutachter wegen Befangenheit abzulehnen? 4. Wodurch sind die Parteien eines Schiedsgutachtenvertrags vor der Fällung eines ungerechten (parteiischen) Spruches rechtlich gesichert?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464098210201

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