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Aktenzeichen IV 137/36

Datum 12.10.1936

Leitsatz 1. Kann der Vertrag, durch den ein Kind von einem Ehepaar als gemeinschaftliches Kind angenommen worden ist, von einem der beiden Ehegatten allein wegen Irrtums angefochten werden, wenn für ihn die Voraussetzungen der Anfechtung gegeben sind? 2. Unterliegt die Anfechtung eines Annahmevertrags wegen Irrtums den allgemeinen Vorschriften der §§ 119 flg. BGB.? 3. Kann sich der Anfechtende gegenüber dem Einwand schuldhafter Verzögerung der Anfechtung auch auf Rechtsirrtum berufen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464098260228

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