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Aktenzeichen VI B 17/36
Datum 12.11.1936
Leitsatz 1. Besteht für die Beschwerde eine Pflicht zur Begründung? 2. Genügt es, falls mehrere Streitgenossen zwei verschiedene beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwälte bevollmächtigt haben, daß einer von diesen die Berufung gehörig begründet und der andere auf diese Begründung nur verweist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464098310316
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