Aktenzeichen IV 270/36
Datum 22.02.1937
Leitsatz 1. Ist bei Gebrauch des Ausdruckes: "leihweise" Überlassung einer Fremdwährungssumme die Rückzahlung in ausländischer Währung (effektive Rückzahlung) als ausdrücklich bedungen anzusehen? 2. Ist unter der bestehenden Devisengesetzgebung eine inländische Bank, die auf Grund eines Auslandskredits einem inländischen Kunden einen effektiven Währungskredit gewährt hatte, nach Treu und Glauben verpflichtet, diesem Kunden Gelegenheit zu geben, den empfangenen effektiven Währungskredit durch Reichsmarkzahlungen in demselben Verhältnis abzubauen, in dem sie selbst in der Lage war, ihre Währungsverpflichtungen gegenüber dem Ausland durch Rückzahlungen in Registermark abzudecken?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640993C0384
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