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Aktenzeichen IV 317/36

Datum 08.04.1937

Leitsatz 1. Steht die Verzeihung auch dann der Scheidungsklage im Wege, wenn sich nachträglich nicht vorausgesehene, dem Eheleben abträgliche Wirkungen der verziehenen Verfehlung zeigen? 2. Wird die Scheidungsklage durch die Rechtskraft eines früheren Urteils gehindert, welches das auf jene Verfehlung gestützte Scheidungsbegehren wegen der erteilten Verzeihung abgewiesen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409A220253

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