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Aktenzeichen V 185/36

Datum 07.04.1937

Leitsatz 1. Ist die Vorschrift des Württembergischen Landesrechts "der öffentliche Notar ist nicht Staatsbeamter" mit dem Reichsrecht vereinbar? 2. Handelte im Juli 1926 ein Registerrichter fahrlässig, der eine neu angemeldete Aktiengesellschaft unbeanstandet in das Handelsregister eintrug, obwohl a) der Notar, der den Gründungsvertrag beurkundet hatte, denselben Namen trug wie einer der Gründer; b) ein Gründer die Versicherung nach § 195 Abs. 3 HGB. durch einen Bevollmächtigten abgegeben hatte; c) kein Revisionsbericht nach § 192 Abs. 2 HGB. vorlag trotz der Tatsache, daß sich ein Gründer bei der Errichtung der Gesellschaft kraft rechtsgeschäftlicher Vollmacht durch eine nicht zum Gründerkreis gehörige, aber zum Vorstand bestellte Person hatte vertreten lassen? 3. Kann der auf Schadensersatz nach § 839 BGB. klagenden Aktiengesellschaft entgegengehalten werden, ihr Schaden sei mitverursacht worden durch eine vor ihrer Eintragung gegen sie begangene unerlaubte Handlung ihres späteren Vorstands? 4. Wer ist "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB., wenn ein Notar fahrlässig eine Vollmacht zur Errichtung und Anmeldung einer Aktiengesellschaft öffentlich beglaubigt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409A260276

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