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Aktenzeichen II 233/36

Datum 20.04.1937

Leitsatz 1. Ist die Abfindungsforderung des Gesellschafters, der aus einer offenen Handelsgesellschaft ausscheidet, eine im Betriebe des Handelsgeschäfts begründete Verbindlichkeit, für die der Geschäftsübernehmer haftet? Gilt dies auch für eine Schadensersatzforderung, die auf eine bei Ermittlung des Abfindungsguthabens begangene arglistige Täuschung gestützt wird? 2. Tritt die Haftung der Erben nach § 27 HGB. nur ein, wenn alle Erben das Handelsgeschäft fortführen? 3. Besteht das Verbot der Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nur gegenüber dem ursprünglichen Schuldner oder auch gegenüber dem, der als Übernehmer eines Handelsgeschäfts für die in dessen Betriebe begründeten Verbindlichkeiten haftet?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409A2F0334

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