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Aktenzeichen V 53/37

Datum 04.08.1937

Leitsatz Kann die inländische Partei in der Revisionsinstanz wegen der ihr hier entstehenden Kosten die Einrede der mangelnden Sicherheit noch erheben, wenn sie diese Einrede in der Berufungsinstanz zwar schon erhoben, aber wieder fallen gelassen hatte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409B250239

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