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Aktenzeichen III 234/36
Datum 20.07.1937
Leitsatz 1. Kann ein uniformierter Grenzzollbeamter, der sich auf einem zu privaten Zwecken unternommenen Ausgang befindet, seine Dienstwaffe gleichwohl in Ausübung öffentlicher Gewalt mit sich führen? 2. Kann sein Umgehen mit der nichtentladenen Dienstwaffe außerhalb des Dienstes amtspflichtwidrig sein?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409B370362
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