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Aktenzeichen II 58/37

Datum 22.10.1937

Leitsatz 1. Gilt für die stille Gesellschaft § 723 BGB. nur, soweit er das Verbot des vertragsmäßigen Ausschlusses der (außerordentlichen) Kündigung aus wichtigem Grunde ausspricht, oder auch, soweit er den Ausschluß der ordentlichen Kündigung verbietet? 2. Kann eine Vereinbarung über die Dauer der Gesellschaft auf bestimmte Zeit mit einer solchen über deren Dauer auf unbestimmte Zeit verbunden werden? 3. Ist das ordentliche Kündigungsrecht bei einer stillen Gesellschaft ausgeschlossen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter zwar jederzeit das Gesellschaftsverhältnis der stillen Gesellschaft durch einseitige Erklärung beendigen kann, dann aber das Geschäft in eine zu gründende Aktiengesellschaft einbringen muß, in welche die stillen Gesellschafter ihre bisherigen Einlagen als Aktionäreinlagen einzubringen haben? 4. Verstößt eine derartige Bindung, insbesondere bei einer Familiengesellschaft, gegen die guten Sitten? 5. Ist eine Gesellschaft als auf die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen anzusehen, wenn einer der Gesellschafter nicht kündigen darf, solange er lebt, die anderen Gesellschafter aber schon vor seinem Tode die Gesellschaft durch Kündigung beendigen können? 6. Welches Maß von Bestimmtheit erfordert ein Vorvertrag über die Gründung einer Aktiengesellschaft? 7. Kann der Mehrheit der Gründer hierbei die Ergänzung des Gesellschaftsvertrags durch Entscheidung nach Kopfzahl übertragen werden, soweit bei der endgültigen Feststellung der Satzung Zweifel auftreten oder es sich um Fragen handelt, für die beim Abschluß des Vorvertrags eine Festlegung noch nicht möglich war, wenn der Vorvertrag die nach dem Gesetze wesentlichen Bestimmungen der künftigen Satzung enthält?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409C0F0129

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