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Aktenzeichen VI 82/37

Datum 02.09.1937

Leitsatz 1. Kann im Falle der vorbeugenden Unterlassungsklage nach dem Hilfsantrage des Klägers erkannt werden, wenn dieser infolge einer vom Beklagten abgegebenen Erklärung in erster Linie die Hauptsache für erledigt erklärt und eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits verlangt und nur hilfsweise den Hauptantrag stellt, während der Beklagte die Hauptsache nicht für erledigt hält und bei dem Antrag auf Abweisung der Klage verbleibt? 2. Ist die Verletzung des § 308 ZPO. in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten? 3. Muß der Ehemann, der sich durch einen gegen seine Ehefrau gerichteten Vorwurf in seiner Ehre verletzt fühlt, sich den Einwand entgegenhalten lassen, daß seine Ehefrau bei dem beanstandeten Vorgang sich noch verwerflicher verhalten habe als der Beklagte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409C310372

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