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Aktenzeichen IV 12/38

Datum 07.04.1938

Leitsatz Kann die Eingehung einer nicht registrierten (sog. faktischen) Ehe im Sinne der Art. 3, 11, 12, 16 des sowjetrussischen Gesetzbuchs, betr. Ehe, Familie und Vormundschaft, vom 19. November 1926 eine auch nach deutschem Recht wirksame Eheschließung darstellen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409D290257

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