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Aktenzeichen VII 9/38

Datum 26.07.1938

Leitsatz 1. Kann ein Gläubiger, der im Bestätigungsverfahren erfolglos geltend gemacht hat, der Zwangsvergleich sei durch Betrug des Gemeinschuldners zustande gekommen, die Wirksamkeit des rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleichs dadurch beseitigen, daß er einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. geltend macht, den er mit dem gleichen Verhalten des Gemeinschuldners begründet? 2. Hat der Begriff "Geltendmachen" in der Vorschrift des § 196 Abs. 2 KO. die Bedeutung von "Vorbringen", "Anführen", "Behaupten" im Gegensatz zu "Glaubhaftmachen"?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409E0C0079

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