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Aktenzeichen VII B 10/38

Datum 27.09.1938

Leitsatz 1. Läuft die Frist zur Begründung der Berufung auch dann ununterbrochen weiter, wenn die Berufung als unzulässig verworfen, der Verwerfungsbeschluß aber auf sofortige Beschwerde hin aufgehoben worden ist? 2. Erfordert die Sorgfaltpflicht des Anwalts, der die Führung des Fristenkalenders einem Angestellten übertragen hat, im Einzelfall noch die Nachprüfung der Innehaltung einer Frist durch Feststellungen aus den Akten?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409E1E0195

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