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Aktenzeichen IV 81/38

Datum 13.10.1938

Leitsatz 1. Welche Bedeutung hat es, daß die Worte "bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe" (§ 1333 BGB.) in § 37 des neuen Ehegesetzes durch die Worte "bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe" ersetzt worden sind? 2. Unter welchen Voraussetzungen kann wegen Irrtums über Umstände, die die Person des anderen Ehegatten betreffen (§ 37 des neuen Ehegesetzes), auf Aufhebung der Ehe geklagt werden, wenn zwar der andere Ehegatte erscheinungsbildlich nicht erkrankt, wohl aber bei einem seiner nahen Blutsverwandten eine Erbkrankheit zum Ausbruch gekommen ist? 3. Kann dabei der Umstand erheblich sein, daß auch bei dem auf Aufhebung der Ehe klagenden Ehegatten eine erbliche Belastung vorhanden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409E2B0268

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