Aktenzeichen IV 145/38
Datum 03.11.1938
Leitsatz 1. Ist bei bestehender ehelicher Gemeinschaft eine Vereinbarung, durch die der Ehemann sich verpflichtet, der Ehefrau den Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente von bestimmter Höhe zu gewähren, mit dem Wesen der Ehe vereinbar? 2. Können die Ehegatten für die Zeit, in der sie getrennt leben und einer von ihnen die Herstellung des ehelichen Lebens verweigern darf, wirksam vereinbaren, daß der Ehemann seine Unterhaltspflicht durch Entrichtung einer Geldrente von bestimmter Höhe zu erfüllen habe? 3. Kann eine solche Vereinbarung auch unter Hinzufügung einer Vertragsstrafe für den Fall, daß der Ehemann diese Verpflichtung nicht erfüllt, wirksam getroffen werden?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409E2F0294
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