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Aktenzeichen IV A 282/38

Datum 15.12.1938

Leitsatz 1. Ist eine Klage auf Scheidung der Ehe dem Bande nach ausgeschlossen, wenn nach der nach österreichischem Recht erfolgten Scheidung der Ehe von Tisch und Bett der andere Ehegatte sich Eheverfehlungen hat zuschulden kommen lassen? 2. Gilt dies auch dann, wenn der klagende Ehegatte bereits vor dem Anschluß Österreichs die deutsche Reichsangehörigkeit erworben hat? 3. Ist in einem solchem Falle die Klage, auch wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Ehegesetzes erhoben war, als unzulässig abzuweisen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409F0C0076

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