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Aktenzeichen IV 195/38

Datum 23.01.1939

Leitsatz 1. Ist eine Vereinbarung zwischen Ehegatten über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der Ehe deswegen nichtig, weil die scheidungsberechtigte Ehefrau ihren Entschluß, auf Grund des ihr zustehenden Scheidungsrechts die Scheidungsklage zu erheben, von ihrer vorgängigen wirtschaftlichen Sicherstellung abhängig gemacht hat? 2. Widerspricht eine solche Vereinbarung den guten Sitten, wenn zwischen den vom Ehemann übernommenen Leistungen und seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen zur Zeit des Vertragsschlusses ein grobes Mißverhältnis besteht? 3. Darf bei Entscheidung der Frage, ob ein solches grobes Mißverhältnis bestand, davon ausgegangen werden, in welchem Umfange der Frau als geschiedener Ehefrau ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zugestanden haben würde?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409F1A0157

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