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Aktenzeichen III 20/38

Datum 23.09.1938

Leitsatz 1. Handelt der vom Landrat ordnungsgemäß verpflichtete Nachtwächter einer Gemeinde, der, ohne zur Führung einer Dienstwaffe befugt zu sein, aus einer ihm persönlich gehörigen Schußwaffe auf einen Dritten einen Schuß abgibt, ohne weiteres in amtlicher Eigenschaft und in Ausübung öffentlicher Gewalt, wenn er sich im Zeitpunkte der Abgabe des Schusses im Dienste befindet? 2. Wem liegt für die Sachbefugnis des Nachtwächters als Beklagten die Beweislast ob, wenn der Verletzte den Nachtwächter mit der Begründung in Anspruch nimmt, dieser habe ihn aus rein persönlichen Beweggründen angegriffen, und der Nachtwächter sich damit verteidigt, daß er in Notwehr und deswegen in amtlicher Eigenschaft und in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt habe? Inwieweit können dabei die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins Anwendung finden? 3. Welche Anforderungen sind bei der Nachprüfung in der Revisionsinstanz an die Beweiswürdigung des Berufungsrichters zu stellen, wenn im ersten und zweiten Rechtsgange der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht beobachtet worden ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN226746409F220235

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