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Aktenzeichen V 2/86
Datum 15.05.1886
Leitsatz 1. Sind nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Grubenvorstandes die im Vorstande verbleibenden Mitglieder, und 2. ist, solange eine Gewerkschaft weder einen Repräsentanten, noch einen Grubenvorstand besitzt, jeder Gewerke rechtlich befugt, eine Gewerkenversammlung zu berufen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464010270174
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