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Aktenzeichen IV B 40/38

Datum 27.03.1939

Leitsatz 1. Gilt auch im Bereich der Sudetendeutschen Zivilprozeßordnung der Grundsatz, daß ein gegen das Scheidungsurteil eingelegtes Rechtsmittel, selbst wenn es sich nur gegen die Entscheidung über die Schuldfrage richtet, stets das Scheidungsurteil als Ganzes ergreift? 2. In welcher Weise hat im Bereiche dieser Zivilprozeßordnung der Scheidungsbeklagte, der auch selbst die Scheidung erstrebt, sein Scheidungsbegehren geltend zu machen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A00A0045

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