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Aktenzeichen IV B 21/39

Datum 15.06.1939

Leitsatz Kann einer armen Partei, über deren Armenrechtsgesuch noch nicht entschieden worden ist, das Verschulden des Anwalts, der für sie Berufung eingelegt, aber nicht die Verlängerung der Begründungsfrist erwirkt hat, auch dann entgegengehalten werden, wenn der Anwalt im Laufe der Begründungsfrist die Vertretung ausdrücklich niedergelegt hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A0440378

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