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Aktenzeichen IV 185/39

Datum 08.01.1940

Leitsatz 1. Kommt es nach § 78 Abs. 2 Satz 2 EheG. unbedingt auch auf die Ertragsfähigkeit des Nachlasses an oder können unter Umständen für die Frage der Billigkeit allein die Verhältnisse des Erben entscheidend sein? 2. Muß in dem Unterhaltsrechtsstreit auf die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses sachlich eingegangen werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A2300298

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