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Aktenzeichen II 82/39

Datum 17.01.1940

Leitsatz 1. Verletzt der Hersteller oder Verkäufer eines Kraftwagens eine allgemeine Verkehrspflicht, wenn er ein infolge Konstruktionsfehlers nicht verkehrssicheres Fahrzeug in den Verkehr gibt? Welche Pflichten hat er, wenn er die Gefahr später erkennt? 2. Wie verhält sich die Beweisführung auf Grund des ersten Anscheins zur Beweisführung durch Anzeichen? 3. Zum Begriff des "verfassungsmäßig berufenen Vertreters" im Sinne des § 31 BGB. bei den Kapitalgesellschaften des Handelsrechts. 4. Zum Umfange der Haftung einer nicht unmittelbar verkaufenden Herstellerfirma aus einem von ihr ausgestellten Gewährschein. 5. Über die Voraussetzungen der Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB. bei Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs durch schuldhaftes Verhalten. 6. Inwieweit ist die Bestimmung, nach der Kraftfahrzeuge verkehrssicher gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein müssen, als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. anzusehen? 7. Steht dem zu Unrecht als Schuldner in Anspruch Genommenen, der Leistungen bewirkt hat, ein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB. gegen den wirklichen Schuldner zu?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A3030021

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