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Aktenzeichen VI 133/39
Datum 07.02.1940
Leitsatz Endet nach dem Reichshaftpflichtgesetz der Schadensersatzanspruch des Verletzten mit der Wiedererlangung seiner vollen Erwerbsfähigkeit, auch wenn er infolge der Verletzung seine Erwerbsstellung verloren und keine gleichwertige wiedergefunden hat?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A3050040
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