Aktenzeichen II B 4/40
Datum 16.05.1940
Leitsatz 1. Muß auf der beglaubigten Abschrift eines Urteils der Beglaubigungsvermerk unter der Abschrift stehen? 2. Kann der zustellende Rechtsanwalt einen anderen Anwalt zur Beglaubigung der Urteilsabschrift auch dann ermächtigen, wenn dieser nicht Prozeßbevollmächtigter ist? 3. Genügt eine Urteilsausfertigung den gesetzlichen Anforderungen, wenn der Ausfertigungsvermerk mit einer zwar nicht leserlichen, aber eigenartigen Unterschrift des Urkundsbeamten versehen ist? 4. Genügt es für die Zustellung eines Urteils, wenn die beglaubigte Abschrift unter dem Ausfertigungsvermerk die Worte "gez. Unterschrift" enthält? 5. Zum Begriff des unabwendbaren Zufalls.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A4070052
zurück