Aktenzeichen III 142/39
Datum 24.05.1940
Leitsatz 1. Welche Behörde ist zuständig, Vorbescheide gemäß § 143 Abs. 1 DBG. an im Ruhestande befindliche Geschäftsführer von Ortskrankenkassen zu erteilen, wenn diese Beamten nicht Leiter der Ortskrankenkasse waren, aber als sogenannte Regulativbeamte die Rechte und Pflichten eines Gemeindebeamten besaßen? 2. Ist gegen Versorgungsbescheide (§§ 126 bis 133 DBG.), die von dem Leiter einer Ortskrankenkasse ausgehen, die Beschwerde gemäß § 143 Abs. 2 letzter Satz erster Halbsatz DBG. zugelassen? 3. Welche Rechtsfolgen hat ein gemäß § 143 Abs. 1 DBG. erteilter Vorbescheid, wenn er dem Beamten nur zugegangen, aber entgegen § 163 DBG. nicht zugestellt ist, und welche Bedeutung hat demgegenüber die Zustellung des Vorbescheides?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A40B0072
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