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Aktenzeichen IV 149/40

Datum 21.10.1940

Leitsatz Kann der Ehegatte, der die Straftaten des anderen Ehegatten und dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und zur Sicherungsverwahrung nicht als ehezerstörend empfindet, trotzdem wegen dieser Vorgänge die Ehescheidung nach § 49 EheG. verlangen, besonders wenn er später erst erkennt, daß die Sicherungsverwahrung von langer Dauer sein wird?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A50F0109

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