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Aktenzeichen II 63/40

Datum 10.02.1941

Leitsatz 1. Bezieht sich die Einwilligung des Reichswirtschaftsgerichts zur Sperre eines Außenseiters grundsätzlich auch auf laufende Lieferverträge eines Kartellmitglieds mit dem Außenseiter? 2. Hat, wenn Liefervertrag und Kartellvertrag nebeneinander rechtswirksam sind, der Verkäufer die sich aus der Sperre für die Lieferung ergebenden Schwierigkeiten grundsätzlich selbst zu vertreten? 3. Bleibt es dem Außenseiter, auch wenn ihm nach der Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts der Beitritt zum Kartell zuzumuten ist, grundsätzlich selbst überlassen, ob er beitritt? Unter welchen Voraussetzungen ist er zum Beitritt verpflichtet? 4. Hat der Käufer (Gläubiger) das Leistungsunvermögen des Verkäufers (Schuldners) im Sinne des § 324 Abs. 1 BGB. auch dann zu vertreten, wenn er die Sperre durch unlauteren Wettbewerb hervorgerufen hat?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A6120134

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