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Aktenzeichen III 62/41

Datum 19.12.1941

Leitsatz 1. Wann beginnt die Verjährungsfrist des § 852 BGB. in dem Falle, daß die eine Amtspflicht verletzende Verwaltungsmaßnahme von dem Geschädigten im Verwaltungsstreitverfahren angegriffen worden ist? 2. Ist die Verjährung gehemmt, wenn dem Verletzten, obwohl er gegen die Versagung des Armenrechts durch das Landgericht zweieinhalb Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist Beschwerde eingelegt hatte, zur Zeit dieses Ablaufs ein Anwalt deshalb nicht zur Verfügung stand, weil die Beschwerdeentscheidung, durch die das Armenrecht bewilligt wurde, erst später erging?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A81B0214

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