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Aktenzeichen II 49/41

Datum 14.08.1941

Leitsatz 1. Kann auf künftige Leistung geklagt werden, wenn die Leistung infolge von Kriegsmaßnahmen zur Zeit unmöglich und noch völlig ungewiß ist, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen sie wieder möglich sein wird? 2. Gilt der Grundsatz des § 242 BGB. auch für die Frage, ob zur Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist? 3. Ist es grundsätzlich unzulässig, in allgemeinen Lieferungsbedingungen die Haftung für jede Fahrlässigkeit, also auch für grobe Fahrlässigkeit auszuschließen? 4. Zum Einwande der unzulässigen Rechtsausübung, wenn die Freizeichnung von der Haftung für Verzögerungsschaden auf Grund allgemeiner Lieferungsbedingungen geltend gemacht wird.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A82D0321

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