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Aktenzeichen IV 12/42

Datum 10.06.1942

Leitsatz 1. Bedarf es auch dann eines besonderen Wiedereinsetzungsgesuchs, wenn die versäumte Prozeßhandlung rechtzeitig nachgeholt worden ist und bei Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist die die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Umstände bereits aktenkundig waren? 2. Kann die Tatsache, daß sich der verletzte Ehegatte bei Bekundung versöhnlicher Gesinnung und der Bereitwilligkeit zur Fortsetzung der Ehe in einem Zustande starker Gemütserregung befand, eine rechtswirksame Verzeihung ausschließen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640A9230196

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