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Aktenzeichen V 255/86

Datum 17.11.1886

Leitsatz Muß im Falle der §§. 388. 389 A.L.R. I. 21 der "Nachfolger" des Vermieters das Mietverhältnis, und zwar stets unter Gewährung der gesetzlichen Kündigungsfrist, aufkündigen, oder erlischt unter Umständen das Mietverhältnis auch ohne Kündigung, sobald das Verfügungsrecht des Vermieters über die vermietete Sache aufhört?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464011270158

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