Aktenzeichen II 427/86
Datum 15.04.1887
Leitsatz 1. Verlieren bewegliche Sachen, welche der Eigentümer eines Grundstückes zum Zwecke der Benutzung desselben darauf gebracht hat, und welche deshalb nach Art. 524 Code civil als unbewegliche Sachen anzusehen sind, diesen Charakter dadurch, daß sie als bewegliche Sachen gepfändet und unter Trennung vom Grundstücke zwangsweise verkauft worden sind? 2. Kann der Hypothekengläubiger, dem das Grundstück mit Zubehör verpfändet war, bei dem Verteilungsverfahren bezüglich des Erlöses aus den als bewegliche Sachen gepfändeten Zubehörstücken ein Vorzugsrecht geltend machen? 3. Stehen einem Widerspruche dieses Hypothekargläubigers gegen die Pfändung der Zubehörstücke auf Grund des §. 690 C.P.O. die Vorschriften des §. 710 dieses Gesetzbuches oder des §. 1 des preußischen Gesetzes vom 4. März 1879 betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entgegen?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640114D0323
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