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Aktenzeichen II 315/86

Datum 08.02.1887

Leitsatz 1. Sind mit §. 4 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung jene landesgesetzlichen Vorschriften verträglich, nach welchen derjenige, welcher gegen die Staatskasse eine Klage erheben will, sich vorher mit einer Eingabe an die Verwaltung zu wenden und seinen Anspruch mitzuteilen hat? 2. Welche Angaben sind erforderlich, damit dem in Rheinpreußen, Elsaß-Lothringen und Rheinhessen geltenden Art. 15 Tit. III des Dekretes vom 28. Oktober / 5. November 1790 genügt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN2267464011680416

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