zurück

Aktenzeichen I 32/43

Datum 16.07.1943

Leitsatz 1. Unter welchen Voraussetzungen haftet der Reeder eines Seeschiffes für den Schaden, den die Anhangkähne eines Schleppzuges bei dem Versuch erleiden, das in einer Seewasserstraße festgekommene Seeschiff zu umfahren? Wann besteht für ihn eine Ausgleichspflicht gegenüber dem von den Kahneigentümern auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Eigentümer des Schleppers? 2. Zum Begriffe des ursächlichen Zusammenhangs. 3. Zur Auslegung des § 738 HGB. Wann ist bei mittelbarer Schädigung der Unfall auf das Manöver eines Schiffes oder die Nichtbeobachtung einer Verordnung zurückzuführen? 4. Darf ein festsitzendes oder manövrierunfähiges Schiff die Kurssignale des Art. 28 der Seestraßenordnung abgeben? 5. Ist ein auf Grund geratenes, aber fahrtüchtig gebliebenes Schiff ein Schiffahrtshindernis im Sinne von § 19 der Seewasserstraßenordnung?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AB2D0242

Download PDF

zurück