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Aktenzeichen II 58/43
Datum 30.09.1943
Leitsatz Muß derjenige, der einem anderen seinen Vor- und Familiennamen auf Grund des § 22 HGB. oder der Bestimmungen über die Bildung einer Personenfirma bei Kapitalgesellschaften zum Firmengebrauch überlassen hat, sich bei der späteren Bildung einer Einzelfirma auch dann durch unterscheidende Zusätze von der früher mit seinem Namen gebildeten Firma fernhalten, wenn dieser inzwischen ein Nachfolgezusatz beigefügt worden ist?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AC050036
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