zurück
Aktenzeichen I 42/43
Datum 19.10.1943
Leitsatz 1. Zur Auslegung des § 47 der Schiffahrtspolizeiverordnung für das deutsche Rheinstromgebiet vom 18. Januar 1939. 2. Nach welchem Maßstab ist bei einem Zusammenstoß zweier Binnenschiffe der Schaden auf die Eigner der Schiffe zu verteilen? 3. Inwieweit kann die Verteilung des Schadens mit der Rechtsrüge angegriffen werden? 4. Wann liegt darin, daß der Berufungsrichter unterlassen hat, einen Sachverständigen zu hören, ein Verstoß gegen § 286 ZPO.?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AC0E0092
zurück