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Aktenzeichen I 42/43

Datum 19.10.1943

Leitsatz 1. Zur Auslegung des § 47 der Schiffahrtspolizeiverordnung für das deutsche Rheinstromgebiet vom 18. Januar 1939. 2. Nach welchem Maßstab ist bei einem Zusammenstoß zweier Binnenschiffe der Schaden auf die Eigner der Schiffe zu verteilen? 3. Inwieweit kann die Verteilung des Schadens mit der Rechtsrüge angegriffen werden? 4. Wann liegt darin, daß der Berufungsrichter unterlassen hat, einen Sachverständigen zu hören, ein Verstoß gegen § 286 ZPO.?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AC0E0092

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