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Aktenzeichen V 105/1943

Datum 19.01.1944

Leitsatz Der Wartepflichtige darf die Straßenkreuzung vor dem Vorfahrtberechtigten nur dann überqueren, wenn jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes ausgeschlossen erscheint. Versucht er noch vor dem Vorfahrtberechtigten die Straßenkreuzung zu überqueren, so trifft ihn wegen des Verstoßes gegen diese Grundregel des Verkehrs in aller Regel an dem Zusammenstoß das überwiegende Verschulden und bildet sein Verhalten die entscheidende Ursache für den Zusammenstoß.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640AD050028

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