zurück

Aktenzeichen VI 50/87

Datum 02.05.1887

Leitsatz 1. Inwieweit steht den staatlichen Hinterlegungsstellen die selbständige Entscheidung über die Auszahlung hinterlegter Gelder zu, insbesondere dann, wenn die Hinterlegung auf Grund des §. 803 C.P.O. zum Zwecke der Abwendung des Arrestvollzuges erfolgt war? 2. Kann im Sinne des §. 24 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 der Arrest als "beseitigt" gelten, wenn er durch ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640123D0284

Download PDF

zurück